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Neues Hochschulgesetz in NRW

Graduierteninstitut der FH's wird Promotionskolleg

Mit den Stimmen der Regierungskoalition hat der Landtag am 11. Juli 2019 in zweiter Lesung das neue Hochschulgesetz für Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Leitgedanke der Gesetzesnovelle ist die Stärkung der Autonomie der Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen. Das Hochschulgesetz tritt zum Wintersemester 2019/2020 in Kraft. {…}

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Land und Hochschulen werden wieder Partner
Mit dem neuen Hochschulgesetz kehren Land und Hochschulen zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zurück. Künftig erfolgt die Abstimmung von strategischen Zielen wieder gemeinsam zwischen den Hochschulen und dem Ministerium, der bisherige Landeshochschulentwicklungsplan und die Möglichkeit der Detailsteuerung durch das Ministerium entfallen.

Im Bereich Hochschulbau werden die Befugnisse der Hochschulen erweitert: Ein „Optionsmodell“ erlaubt den Hochschulen, selbst zu Bauherren zu werden.

Verbesserung von Lehre und Studienerfolg steht im Fokus
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Studiums und der Lehre werden mit dem neuen Hochschulgesetz fortentwickelt. Im Fokus steht die Verbesserung von Lehre und Studienerfolg. Funktionierende Elemente werden gestärkt, während Regelungen, die sich als nicht praktikabel erwiesen haben, wegfallen: So wird das bisherige gesetzliche Verbot von Anwesenheitspflichten abgeschafft. Die Lehrenden und Lernenden vor Ort entscheiden künftig gemeinsam über diese Fragen in den Hochschulgremien, insbesondere im Studienbeirat, der je zur Hälfte aus Lehrenden und Lernenden besteht und weiterhin obligatorisch bleibt.

Ein klares Ziel der Gesetzesnovelle ist die Verringerung der Zahl der Studienabbrecher. Hierfür haben die Hochschulen künftig unter anderem die hochschulgesetzlich verankerte Möglichkeit, „Self-Assessments“ online durchzuführen, mit denen Studierende bereits vor der Einschreibung den eigenen Wissensstand und die Anforderungen des Studienfachs besser einschätzen können. Studien belegen, dass damit der Studienerfolg gestärkt werden kann. Über die Möglichkeiten der Studienberatung hinaus können Hochschulen in Zukunft konkrete Studienverlaufsvereinbarungen mit den Studierenden abschließen.

Hochschulen entscheiden eigenverantwortlich über Zivilklausel
Das Zivilklauselgebot, das heißt die hochschulgesetzliche Verpflichtung der Hochschulen zur Einführung von Zivilklauseln in ihren Grundordnungen, fällt weg. Eine generelle Abschaffung der Zivilklausel ist damit nicht verbunden: Vielmehr ist es künftig die souveräne Entscheidung der Hochschulen, ob sie eine Zivilklausel in ihrer Grundordnung verankern möchten. Ein eigenverantworteter Diskurs in den Hochschulen ist aus Sicht der Landesregierung sachgerechter als ein gesetzlicher Zwang. Eine Pflicht zur Streichung der bestehenden Zivilklauseln aus den Grundordnungen besteht nicht.

Neues Promotionskolleg der Fachhochschulen
Mit dem neuen Hochschulgesetz wird das bisherige Graduierteninstitut der Fachhochschulen in ein rechtlich verselbstständigtes Promotionskolleg überführt. Ziel ist es, dem Promotionskolleg das Promotionsrecht zu verleihen, wenn eine Begutachtung des Wissenschaftsrates erwiesen hat, dass das Promotionsgeschehen am Kolleg dem Qualitätsniveau des Promotionsgeschehens an Universitäten gleichwertig ist.

Vollständige Quelle: Landtag NRW